In der österreichischen Arbeitswelt existieren verschiedene Arten von Verträgen, um die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Fachkräften zu regeln. Zwei der häufigsten Formen sind der Dienstvertrag und der freie Dienstvertrag. Obwohl ihre Namen ähnlich klingen, unterscheiden sie sich grundlegend in ihrer rechtlichen Natur und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten.
Die Unterscheidung ist nicht nur für die Sozialversicherung und Steuern entscheidend, sondern auch für den Umfang des gesetzlichen Schutzes.
Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn eine Person in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Dies ist die häufigste Form der Anstellung für Angestellte und Arbeiter.
Weisungsgebundenheit: Dies ist das zentrale Merkmal. Der Arbeitnehmer ist in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und die Art der Ausführung der Tätigkeit an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden.
Persönliche Arbeitspflicht: Die Arbeit muss von der Person selbst erledigt werden und kann nicht an Dritte übertragen werden.
Arbeitnehmerschutz: Der Arbeitnehmer geniesst den vollen Schutz des Arbeitsrechts. Dazu gehören:
Anspruch auf Urlaub (5 Wochen pro Jahr).
Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
Mutterschutz und Elternkarenz.
Gesetzliche Kündigungsfristen und -termine.
Sozialversicherung & Steuern: Der Arbeitnehmer ist voll sozialversichert (Kranken-, Pensions-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung). Die Beiträge werden direkt vom Bruttogehalt abgezogen. Der Arbeitgeber übernimmt einen Grossteil der Beiträge und führt die Lohnsteuer ans Finanzamt ab.
Ein freier Dienstvertrag ist eine Mischform zwischen der klassischen Anstellung und der Selbstständigkeit. Er zeichnet sich vor allem durch die persönliche Erbringung einer Dienstleistung aus, jedoch ohne die Weisungsgebundenheit eines Dienstverhältnisses.
Weisungsungebundenheit: Der freie Dienstnehmer ist in der Ausführung seiner Tätigkeit weitgehend frei. Er kann Arbeitszeit und -ort selbst bestimmen. Es werden lediglich die zu erbringenden Leistungen vereinbart.
Kein Arbeitnehmerschutz: Freie Dienstnehmer fallen nicht unter das Arbeitsrecht. Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch auf:
Bezahlten Urlaub.
Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
Mutterschutz.
Gesetzlichen Kündigungsschutz.
Sozialversicherung & Steuern: Hier liegt eine wichtige Besonderheit. Obwohl der freie Dienstnehmer rechtlich kein Arbeitnehmer ist, ist er sozialversicherungspflichtig. Der Auftraggeber (das Unternehmen) ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge für den freien Dienstnehmer an die Gebietskrankenkasse abzuführen. Auch die Lohnsteuer wird direkt vom Auftraggeber einbehalten und abgeführt.
Die korrekte Einordnung eines Arbeitsverhältnisses ist von entscheidender Bedeutung. Es ist nicht der Name des Vertrages, der zählt, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit.
Wird ein Dienstverhältnis fälschlicherweise als freier Dienstvertrag deklariert, spricht man von Scheinselbstständigkeit. Dies kann für das Unternehmen schwere rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben, da nachgezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern drohen.
Die Wahl des Vertrags ist keine Willkür, sondern eine juristische Konsequenz. Der entscheidende Unterschied liegt in der Weisungsgebundenheit. Bei Unsicherheiten sollten sich Arbeitgeber und Auftragnehmer immer rechtlich beraten lassen, um teure Fehler zu vermeiden.
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